Der Bundesrat hat die Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in die Vernehmlassung geschickt. Dies erlaubt Kantonen, Parteien und interessierten Verbänden bis am 30. September 2008 Änderungsvorschläge einzureichen. Dies ist auch für das Marketing auf Empfehlungsbasis eine wichtige Gelegenheit um mit Missverständnissen aufzuräumen.
Die wesentlichen Neuerungen im Vorentwurf lassen immer noch viel Spielraum für deren Auslegung. Dieser Ansicht ist der Schweizerische Verband für Network-Marketing (SVNM) und wird sich beim Bundesamt für Wirtschaft entsprechend einbringen. Genauer geht es dem SVMN um die klare Abgrenzung zwischen illegalen Schneeballsystemen und legalem Multi-Level-Marketing. Um diese Passage geht es:
3b Schneeballsysteme (neu)Es wird nun Aufgabe der Netzwerker sein, die Seriösität ihrer Tätigkeit mit einem entsprechenden Gegenentwurf zu unterstreichen Die Eingabefrist läuft noch bis 30. September 2008. Wer selbiges tun will, kann sich hier schlau machen, der vollständige Vorschlag kann hier als pdf herunter geladen werden.
1) Unlauter handelt insbesondere, wer die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien
oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für die Gegenpartei im
Wesentlichen dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen anzuwerben (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip).
2) Ein System nach einem solchen Prinzip wird vermutet, wenn sich die Zahl der Teilnehmer schnell und unkontrollierbar erhöhen kann und zusätzlich mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
a. Die Teilnehmer erhalten für die Anwerbung von neuen Teilnehmern einen
vermögensrechtlichen Vorteil.
b. Die Teilnehmer müssen eine Eintrittsinvestition leisten.
c. Die Teilnehmer erhalten Provisionen auf den Umsätzen ihrer untergeordneten
Teilnehmer.
d. die Teilnehmer haben kein Recht, die nicht verkauften Produkte gegen Erstattung des Erwerbspreises zurück zu geben.
e. Die Struktur des Systems oder die Berechnung der Provisionen ist unklar.
f. Der Eigenverbrauch der Teilnehmer wird für die Provisionsberechnung
herangezogen.
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